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Nachahmen erwünscht - in China und Deutschland!Die mittelständische Wirtschaft behauptet sich am Markt durch ihre Innovationskraft, hervorragende Qualitätsmerkmale und einem allgemein großen Ideenreichtum. Daher ist sie in besonderem Maße daran interessiert, innovative Entwicklungen möglichst dem Zugriff von Nachahmern und Produktpiraten zu entziehen.
Gleichzeitig ist der Mittelstand immer stärker global ausgerichtet. China spielt für KMU eine wachsende Rolle als verlängerte Werkband aber auch als möglicher Absatzmarkt.
Viele Unternehmer sorgen sich in diesem Zusammenhang darum, ob ihre Ideen in China in gleicher Weise gegenüber Nachahmern geschützt sind wie auf dem Heimatmarkt. Was kann ein Unternehmer beispielsweise dagegen tun, dass ein als verlängerte Werkbank gedachtes chinesisches Fertigungsunternehmen plötzlich die eigenen Produkte auf eigene Faust fertigt und verkauft? Wie lässt sich verhindern, dass nach China exportierte Produkte dort von Nachahmern kopiert und erheblich kostengünstiger angeboten werden? Unterscheidet sich China in diesem Punkt überhaupt von der Situation in Deutschland?
Hier besteht häufig große Unsicherheit, da China den Ruf eines Eldorados für Produktpiraterie hat. Dabei ist kaum jemanden bewusst, dass Nachahmen in Deutschland nicht grundsätzlich verboten ist.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung geht das deutsche und europäische Recht davon aus, dass die Übernahme eines - auch mit Mühe und Kosten errungenen - fremden Leistungsergebnisses für jedermann grundsätzlich frei ist. Es sei denn, es greifen Sondergesetze oder besondere Umstände liegen vor, die die Handlungsweise als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Es liegt die Überlegung zugrunde, dass ein generelles Nachahmungsverbot dem Grundsatz des freien Wettbewerbs widerspricht.
Insoweit müssen KMU also auch auf dem heimischen Markt grundsätzlich mit Nachahmungen leben. Schutz gegen Nachahmungen können nur gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Marken und Geschmacksmustern bieten.
China und Deutschland unterscheiden nach der gesetzlichen Grundlage also nicht wirklich. Wie in Deutschland gibt es auch in China Patente, Marken und Geschmacksmuster.
Die Volksrepublik China ist unter anderem seit 1980 Mitglied der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), seit 1985 Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des Gewerblichen Eigentums (PVÜ), seit 1989 Mitglied des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken sowie seit 2001 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).
Die in China verfügbaren gewerblichen Schutzrechte gleichen in jeder Beziehung den entsprechenden Regelungen der westlichen Industrienationen.
Natürlich ist aber ein Schutzrecht nur nützlich, wenn es im Streitfalle auch tatsächlich durchsetzbar ist. De jure stehen in China hierfür sogar zwei Möglichkeiten der Durchsetzung zur Verfügung. Zum einen kann der behördliche Weg beschritten werden, bei dem in etwa den Handelskammern entsprechende Institutionen zu Verletzungsstreitigkeiten angerufen werden. Zum anderen steht die gerichtliche Durchsetzung zur Verfügung.
Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte erweitert sich schon auf dem deutschen und europäischen Heimatmarkt in der Praxis oft als schwierig. In China sehen aber viele deutsche Unternehmer in diesem Punkt noch größere Probleme.
Es spricht einiges dafür, dass sich die tatsächliche Durchsetzbarkeit von Rechten in China in den nächsten Jahren verbessern wird. Die chinesische Regierung ist hier sowohl aufgrund internationalen Drucks als auch in zunehmendem Maße aus eigenem Interesse aktiv geworden, denn immer mehr chinesische Firmen wollen selbst zum Beispiel Marken etablieren und benötigen dazu einen ausreichenden Schutz ihrer Rechte.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der deutsche mittelständische Unternehmer bei Geschäften mit China nach den Gesetzen nicht schutzlos Produktpiraten ausgesetzt ist. Es bestehen jedoch zwischen Deutschland und China zweifellos Unterschiede in der praktischen Durchsetzbarkeit von Schutzrechten. Wegen der in Zukunft zu erhoffenden Verbesserungen auf diesem Sektor ist deutschen Unternehmen die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in China zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit dringend zu empfehlen.
Die Handelskammer Hamburg plant vor diesem Hintergrund in Kooperation mit der IHK Stade und die IHK Lüneburg eine Seminarveranstaltung zur Frage der Durchsetzbarkeit von gewerblichen Schutzrechten in China. Patentexperten aus China und Deutschland sowie deutsche Unternehmer werden aus ihren Erfahrungen berichten. Interessenten melden sich bitte bei der IHK Stade, Gerlinde Tennhoff, Tel. 04141/524-190.
Autor:
Dr. Philipp Knoop
Vonnemann Kloiber & Kollegen
An der Alster 84
20099 Hamburg
